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Trinkwasseruntersuchungen auf Legionellen
Untersuchungspflicht
Durch die Änderung der Trinkwasserverordnung besteht seit dem 01.11.2011 für Grundeigentümer, Vermieter und Wohnungseigentumsverwalter die Pflicht zur Prüfung ihrer Trinkwasser-Hausinstallationen auf Legionellen, wenn
- Warmwasserspeicher mit einem Inhalt von mehr als 400 l (sog. Großanlagen) und/oder Rohrleitungsinhalte von mehr als 3 Liter (zwischen Speicher und Entnahmestelle) vorhanden sind.
- die Trinkwasserabgabe im Rahmen einer gewerblichen (z. B. Vermietung) oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.
Für Warmwasser-Großanlagen besteht eine Anzeigepflicht des Bestandes beim zuständigen Gesundheitsamt. Ergibt die Untersuchung der Trinkwasser-Hausinstallation einen Legionellen-Gehalt, der über den „technischen Maßnahmewert (100 Legionellen-KBE/100ml) der Trinkwasserverordnung liegt, ist dies dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen.
Untersuchungshäufigkeit
Gemäß Anlage 4, Teil II b der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001 in Verbindung mit der ersten Änderung v. 3.Mai. 2011) ist in gewerblichen oder öffentliche n Einrichtungen einmal jährlich eine Legionellen-Prüfung durchzuführen.
Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionellen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle festlegen.
Untersuchungsumfang
Nach Anlage 4, Teil II b der TrinkwV richtet sich die Anzahl der Probenahmestellen pro Objekt nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Die derzeitig anzuwendende technische Regel ist das DVGW- Arbeitsblatt W551. Diese sieht im Punkt 9.4 für eine sog. „orientierende Untersuchung“ die Legionellenprüfung am Ausgang des Warmwasserbereiters, am Eintritt des Warmwasserbereiters (Zirkulationsleitung) und an jedem Steigstrang des Warmwasserleitungsnetzes (i. d. R. an Waschbecken oder Duschen) vor.
Daraus abgeleitet ergibt sich für die orientierende Untersuchung eine Probenanzahl von mindestens 3 Stellen pro Anwesen.
Untersuchungsstellen
Die Probenahme und die Untersuchung darf nur von dafür zugelassenen Laboratorien (akkreditiert und vom Land gelistet) durchgeführt werden.
Falls Sie weitergehende Fragen haben oder ein Preisangebot wünschen, rufen Sie uns unter der Telefonnummer (09292) 738 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an folgende Adresse: info@aquacontrol.de
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